( § 51 Abs 1 Z 6 JN ) Macht der Leasinggeber gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, der in dieser Funktion im eigenen Namen für die vertragsgemäße Erfüllung der Leasingverträge der GmbH eine Garantiezusage abgeben hat, nicht gleichzeitig mit dem Anspruch aus der Garantiezusage einen im engen Konnex zu diesem vertraglichen Anspruch stehenden deliktischen Haftungsgrund geltend, ist nicht die Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach § 51 Abs 1 Z 6 JN gegeben.

