(Art 15.4.3. ABH 980 idF 1995) Aus Art 15.4.3. ABH 980 idF 1995 ergibt sich, dass Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischen KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge bzw jener Fahrzeuge, die ein Kennzeichen tragen, schlechthin von der Versicherung ausgeschlossen sind, dass also die erhöhte Gefahr, die mit der Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen verbunden ist, allein von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt und daher von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen werden sollte.

