( §§ 1494 ff ABGB ) Wird der seine Ansprüche geltend machende Geschädigte von der Versicherungsnehmerin und gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Schädigers an den Haushaltsversicherer als Haftpflichtversicherer uneingeschränkt weiterverwiesen, geht die Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers über die Deckungssumme hinaus. In einem solchen Fall tritt daher durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer Ablaufhemmung gegenüber dem Schädiger hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ein, auch wenn sie über die Deckungssumme hinausgehen.

