(§ 16 ABGB, § 43 ABGB, § 1330 ABGB) Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten gilt für Werturteile (ohne erklärenden Sachverhalt) und unvollständige Tatsachenbehauptungen, dass ergänzungsbedürftige Titel und Überschriften (hier: Schlagzeile) nicht selbstständig und isoliert in Richtung einer Verletzung des § 1330 ABGB zu untersuchen sind und dass solche Titel durch den nachfolgenden Text gerechtfertigt werden können. Vollständige Tatsachenbehauptungen in Titeln und Überschriften können hingegen isoliert beurteilt werden. Die Schlagzeile „Frächteraffäre: Anklage gegen Firma K***** fertig“ ist eine vom Nachfolgetext losgelöst zu beurteilende, vollständige und unwahre Tatsachenbehauptung, die zumindest rufschädigend ist.

