(§ 25 UWG) Das Urteil ist dort zu veröffentlichen, wo die Berichtigung der durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufenen falschen Vorstellung erreicht werden kann. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde. Konnte der von der Beklagten zu verantwortende Wettbewerbsverstoß (hier: Weiterleitung von Interessenten von einer von ihrem Geschäftsführer mit einer der Domain der Klägerin täuschend ähnlichen Adresse eingerichteten Website auf die Website der Beklagten) zur Irreführung von Kunden, die das Angebot der Klägerin im Internet erreichen wollten, aber auf die Website der Beklagten gelangten, führen, ist deren Aufklärung im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zweckmäßig und angemessen.

