(§ 16 Abs 2 GmbHG) Die im Verfahren zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund aufgeworfene Frage, ob sich ein Geschäftsführer bei Stellung eines Konkursantrages auf seine subjektive Überzeugung verlassen dürfe, ist nicht generell beantwortbar, sondern hängt davon ab, welche Informationsmöglichkeiten dem Geschäftsführer zur Verfügung standen und inwieweit es ihm zumutbar gewesen wäre, sich vor Einbringung eines Insolvenzantrages entsprechende Informationen zu verschaffen.

