(§ 77a Abs 1 Z 6 KO, § 77a Abs 2 letzter Satz KO) Im Fall einer zufolge Abweisung des Konkursantrags mangels hinreichenden Vermögens aufgelösten Gesellschaft, deren Fortsetzung als werbende Gesellschaft beschlossen wurde und die unter Nachweis eines entsprechenden Vermögens zum Firmenbuch angemeldet und eingetragen wurde, kann die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens iSd § 77a Abs 1 Z 6 KO - ebenso wie die dadurch bewirkte Auflösung der Gesellschaft - in analoger Anwendung des § 77a Abs 2 letzter Satz KO nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch auf Antrag der Gesellschaft gelöscht werden. Mit Löschung der Eintragung der Konkursabweisung mangels Vermögens wird ihr Inhalt in die historischen Daten verschoben. Die ursprüngliche Eintragung ist nicht mehr im aktuellen Firmenbuchauszug, wohl aber im Auszug mit historischen Daten weiter abfragbar.

