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Hinweispflicht nach § 25c KSchG

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2005/012 Heft 1 v. 13.1.2005

(§ 25c KSchG) Soll eine bereits bestehende Kontokorrentkreditverbindung eines Unternehmens verlängert werden und besteht die Bank in diesem Zusammenhang auf der Einbeziehung des Sohnes und Arbeitnehmers als Bürgen, so deutet dies prima facie darauf hin, dass die Bank die Einbringung der Forderung bei dem Unternehmen selbst nicht als gesichert ansieht. Dafür spricht auch, wenn dieses Unternehmen bereits einmal in Konkurs verfallen war und die Kreditverbindlichkeiten mehr als das 100-fache des Eigenkapitals betragen haben. Ausgehend davon wäre selbst bei Zutreffen der Behauptungen der Bank, dass die Bilanz für 1998 - bei Vernachlässigung des aus den Vorjahren übernommenen Verlustvortrages von S 841.155,43 - ein positives Betriebsergebnis von S 421.000,- und einen Cashflow von S 770.000,- ausgewiesen und sich insgesamt die Entwicklung des Unternehmens im letzten Jahr positiv dargestellt habe, eine Hinweispflicht iSd § 25c KSchG wegen der äußerst geringen Eigenkapitalquote und des mangelnden Nachweises von weitgehenden anderen Absicherungen zu bejahen.

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