( § 8 EO , § 25 Abs 2 EO , § 1 Abs 1 KEG , § 3 Abs 1 KEG , § 13 KEG , Art 39 Abs 1 WG , §§ 548 ff ZPO , §§ 557 ff ZPO ) Der Verlust des Wechsels während des Wechselmandatsverfahrens hindert die Urteilsfällung dann nicht, wenn weder behauptet noch ersichtlich ist, der Kläger könnte Kraftloserklärung des Wertpapiers nicht erlangen. Ebenso wie bei einer sonst Zug um Zug zu erbringenden Leistung muss der Kläger die Kraftloserklärung nicht vor Urteilsfällung erwirken, sondern reicht es aus, wenn er den Kraftloserklärungsbeschluss dem Verpflichteten auf dessen Verlangen hin bei Vollzahlung durch das Vollstreckungsorgan aushändigen lässt.

