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Weitergabe von Insider-Information durch Arbeitnehmervertreter

WRInfo 2005/352 Heft 18 v. 15.12.2005

( Art 1 ff RL 89/592/EWG ) Art 3 Buchstabe a RL 89/592/EWG verbietet es - außer bei Vorliegen besonderer Umstände - , dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insider-Informationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat.

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