( Art 1 ff RL 89/592/EWG ) Art 3 Buchstabe a RL 89/592/EWG verbietet es - außer bei Vorliegen besonderer Umstände - , dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insider-Informationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat.

