( § 9 SpaltG ) Die in § 9 Abs 2 SpaltG enthaltene Verweisung auf § 225c Abs 3 und Abs 4 AktG hat das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Barabfindung auf Aktionäre eingeschränkt, die über eine Beteiligung von mindestens 1 % oder zumindest über eine Beteiligung von € 70.000,- verfügen. Infolge Aufhebung dieser Bestimmung durch den VfGH sind Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung schon nach § 9 Abs 1 SpaltG zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt.

