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Squeeze-out-Spaltung - keine Einschränkung der Antragsbefugnis zur Überprüfung der Abfindung

WRInfo 2005/312 Heft 17 v. 24.11.2005

( § 9 SpaltG ) Die in § 9 Abs 2 SpaltG enthaltene Verweisung auf § 225c Abs 3 und Abs 4 AktG hat das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Barabfindung auf Aktionäre eingeschränkt, die über eine Beteiligung von mindestens 1 % oder zumindest über eine Beteiligung von € 70.000,- verfügen. Infolge Aufhebung dieser Bestimmung durch den VfGH sind Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung schon nach § 9 Abs 1 SpaltG zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt.

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