(§ § 447 ff ABGB , § 891 ABGB , § 894 ABGB , § 896 ABGB , § 1358 ABGB , § 1360 ABGB , § 1363 ABGB , § 4 Abs 1 EGG , § 128 HGB , § 159 HGB ) Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich die gleichen Zwecke wie die Pfandbestellung. Wurde bei einem Bierbezugsvertrag zur Sicherstellung aller aus dem Lieferungsübereinkommen erwachsenden Ansprüche das Inventar der Absatzstätte in das Sicherungseigentum der Gläubigerin übertragen, hat diese wie bei einer Pfandbestellung bei Geltendmachung ihrer Ansprüche - außer bei einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung - die Wahl, ob sie den Schuldner persönlich mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch nimmt oder sich aus der Sicherstellung befriedigen will.

