( § 77a KO idF vor BGBl I 2004/152) Wurde eine Gesellschaft zufolge Abweisung des Konkursantrags mangels hinreichenden Vermögens aufgelöst, allerdings ihre Fortsetzung als werbende Gesellschaft beschlossen und die Gesellschaft unter Nachweis eines entsprechenden Vermögens zum Firmenbuch angemeldet und eingetragen, kann die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens iSd § 77a Abs 1 Z 6 KO - ebenso wie die dadurch bewirkte Auflösung der Gesellschaft - in analoger Anwendung des § 77a Abs 2 letzter Satz KO nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch auf Antrag der Gesellschaft gelöscht werden. Eine sofortige Löschung - schon vor Ablauf der fünfjährigen Frist - gleichzeitig mit der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft kommt jedoch nicht in Betracht

