( § 81 Abs 3 KO ) Nach § 81 Abs 3 KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile verantwortlich, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amts zugefügt hat. Diese Haftung des Masseverwalters greift nur ein, wenn er konkursspezifische Pflichten verletzt. Eine Beteiligtenstellung iSd § 81 Abs 3 KO steht daher nur jenen Personen zu, denen gegenüber der Masseverwalter zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.

