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Anmeldung des Forderungsübergangs durch Bürgen und Zahler

WRInfo 2005/284 Heft 15 v. 20.10.2005

( § 1357 ABGB , § 1358 ABGB , § 107 Abs 1 KO ) Wurde die Konkursforderung einer Bank rechtskräftig festgestellt und stimmt die Bank dem Übergang dieser Forderung auf den Bürgen und Zahler nicht zu, ist die Frage des Forderungsübergangs im Rahmen einer auf Feststellung des Forderungsübergangs lautenden Anmeldung zu klären. Auf diese Anmeldung ist aber die Bestimmung des § 107 Abs 1 letzter Satz KO anzuwenden, wonach Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet worden sind, nicht zu beachten sind.

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