( § 30 Abs 1 AO, § 67 AO ) Nach § 67 Abs 1 Z 9 AO hat das Ausgleichsgericht das Ausgleichsverfahren einzustellen, wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird. Dieser Einstellungsgrund ist - wie alle Einstellungsgründe nach § 67 Abs 1 AO und im Gegensatz zu § 67 Abs 2 AO - zwingend.

