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Informationsanspruch eines ausgeschiedenen Genossenschafters

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2005/250 Heft 14 v. 29.9.2005

( § 22 Abs 2 GmbHG, § 93 Abs 4 GmbHG ) Dem ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglied steht - wie bereits für den ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafter ausgesprochen - das Recht auf Bucheinsicht für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden nur dann zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Genossenschaftsverhältnis verfolgt und sein Informationsinteresse konkret darlegt und bescheinigt.

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