( § 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO, Art 15 EuInsVO, § 7 KO ) Bestimmt ein deutsches Insolvenzgericht hinsichtlich der Außenstände einer GmbH den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ( § 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO ), tritt damit eine Beschränkung der GmbH als Insolvenzschuldnerin ein, die - zumindest im Umfang des Prozessgegenstandes - derjenigen eines Gemeinschuldners gleichzuhalten ist. Die zweckorientierte Anpassung von deutschem materiellen Insolvenzrecht und österreichischem Prozessrecht gebietet daher das in Österreich anhängige Verfahren der GmbH, in dem sie eine Darlehensforderung einklagt, gemäß § 7 KO zu unterbrechen.

