( § 25 UWG ) Wird die beanstandete Werbung wiederholt in vier verschiedenen Fernsehprogrammen während mehrerer Monate im Werbeblock und als Werbeunterbrechung im Hauptabendprogramm ausgestrahlt, ist ein Aufklärungsinteresse auch dann weiterhin zu bejahen, wenn zwischen dem Verstoß und dem Schluss der Verhandlung 25 Monate vergangen sind. Das Veröffentlichungsbegehren ist sohin berechtigt.
OGH 26.04.2005, 4 Ob 50/05i

