( § 2 UWG , § 18 UWG ) Vergisst der zuständige Mitarbeiter nach Abbruch des Aktionsangebotes, gleichzeitig auch die darauf hinweisende Website zu ändern, besteht gegen das Unternehmen der Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG . Für den Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG genügt objektive Rechtswidrigkeit. Es ist nicht nötig, dass der Ankündigende die Unrichtigkeit seiner Angabe kennt oder kennen muss. Vergessen des zuständigen Mitarbeiters kann das Unternehmen daher vor Unterlassungsansprüchen nicht schützen ( § 18 UWG ).

