( Art 6 EMRK , § 3 Abs 2 Z 10 VerG , § 8 VerG ) Nicht nur bei bloßen Meinungsverschiedenheiten über vereinsinterne Angelegenheiten oder allenfalls darüber hinaus in Fällen typischer interner Selbstverwaltung, sondern in allen privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen, sind die gemäß § 3 Abs 2 Z 10 VerG und § 8 VerG vorzusehenden Schlichtungseinrichtungen vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zu befassen.

