( § 24 GenG ) Bei Genossenschaften mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern darf der fakultative, bloß in der Satzung der Genossenschaft normierte Aufsichtsrat auch mit weniger als drei Mitgliedern festgelegt werden.
OGH 17.02.2005, 6 Ob 3/05t