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Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder bei Genossenschaften mit weniger als 40 Arbeitnehmern

WRInfo 2005/235 Heft 13 v. 8.9.2005

( § 24 GenG ) Bei Genossenschaften mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern darf der fakultative, bloß in der Satzung der Genossenschaft normierte Aufsichtsrat auch mit weniger als drei Mitgliedern festgelegt werden.

OGH 17.02.2005, 6 Ob 3/05t

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