( § 6 Wr KFBG , § 8 Wr KFBG ) Im Fall der Beleihung der Gebühreninkasso Service GmbH mit den behördlichen Aufgaben des § 6 Wr KFBG iVm § 8 Wr KFBG (WienerKulturförderungsbeitragsgesetz 2000) wurden die verfassungsrechtlichen Grenzen einer zulässigen Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung von Hoheitsakten nicht eingehalten. § 6 Wr KFBG sowie die Wortfolge „Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 6 Abs 1 Wr KFBG obliegt in erster Instanz der Gesellschaft;“ im ersten Satz des § 8 Abs 1 Wr KFBG , LGBl für Wien 2000/23, wurden daher als verfassungswidrig aufgehoben.