( § 213 Abs 1 KO , § 213 Abs 2 KO , § 213 Abs 3 KO , § 213 Abs 6 KO ) Gemäß § 213 Abs 6 KO ist der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen. Von dieser in § 213 Abs 6 KO vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung ist nach dem Wortlaut nur der in § 213 Abs 1 KO und § 213 Abs 2 KO behandelte Fall umfasst, dass ein - positiver - Ausspruch über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt. Die Abweisung von Schuldneranträgen nach § 213 Abs 2 KO und § 213 Abs 3 KO ist hingegen nicht von § 213 Abs 6 KO umfasst.

