( § 1 UWG ) Die Auffassung, mit der Gewerbeberechtigung „Werbungsmittlung“ aus dem Jahr 1970 bzw den Gewerbeberechtigungen „Werbeberater“ und „Werbegestalter“ aus dem Jahr 1988 auch Ankündigungsunternehmen ausüben zu dürfen, kann mit guten Gründen vertreten werden und ist daher nicht sittenwidrig iSd § 1 UWG , zumal Erkundigungen des Gewerbeausübenden beim Geschäftsführer der zuständigen Fachgruppe keine unberechtigte Gewerbeausübung ergaben.

