(§ 1 Abs 1 Z 2 Wr LVergG) Es widerspricht dem Gleichheitssatz, bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenwertbereich auf eine außenwirksame Regelung, die den Bewerbern und Bietern wenigstens ein Minimum an Verfahrensgarantien zur Verfügung stellt, gänzlich zu verzichten und die Bewerber und Bieter damit vom vergabespezifischen Rechtsschutz generell auszuschließen. Daher hat der VfGH ausgesprochen, dass der nicht mehr in Geltung stehende § 1 Abs 1 Z 2 Wr LVergG verfassungswidrig war.

