(§ 18 UWG, § 7 NVO) Gibt ein Unternehmer ihm übertragene Mehrwertnummern weiter, verletzt er damit ein gesetzliches Verbot, das dem Zweck dient, Klarheit über den Betreiber der Nummern zu sichern und diesen auch wirksam zur Verantwortung ziehen zu können (hier: § 7 NVO [Nummerierungsverordnung] iVm Abschnitt C Z 7.4 der Anlage 2 zur NVO). Der Unternehmer muss sich daher als Unternehmensinhaber iSd § 18 UWG behandeln und sich die im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Mehrwertnummern begangenen Wettbewerbsverstöße zurechnen lassen.

