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Aufmachung einer Werbesendung als Telegramm

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2004/068 Heft 5 v. 1.4.2004

(§ 1 UWG) Mit der Aufmachung einer Werbesendung als Telegramm wird versucht, die Aufmerksamkeit des Publikums durch dessen Täuschung zu erwecken; eine solche Vorgangsweise verletzt den Offenkundigkeitsgrundsatz und verstößt damit gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG.

OGH 20.01.2004, 4 Ob 9/04h

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