(§ 1 UWG) Mit der Aufmachung einer Werbesendung als Telegramm wird versucht, die Aufmerksamkeit des Publikums durch dessen Täuschung zu erwecken; eine solche Vorgangsweise verletzt den Offenkundigkeitsgrundsatz und verstößt damit gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG.
OGH 20.01.2004, 4 Ob 9/04h

