(§ 879 Abs 1 ABGB, § 35 Abs 1 KartG) Auch wenn davon auszugehen ist, dass § 35 Abs 1 KartG (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) ein gesetzliches Verbot darstellt, dessen Übertretung die Nichtigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) eines Vertrages oder von Vertragsbestandteilen, mit denen missbräuchliches Verhalten verwirklicht wird, begründen kann, so ist doch mangels einer hiezu ermächtigenden Norm des KartG das Kartellgericht nicht berufen, über eine solche zivilrechtliche Folge einer Zuwiderhandlung gegen § 35 Abs 1 KartG abzusprechen.

