(§ 42b KartG, § 11 Abs 5 WettbG) Die Durchführung von Verfahren zur Prüfung von Zusammenschlüssen fällt nicht in den der Bundeswettbewerbsbehörde zugewiesenen Aufgabenbereich, sondern ist dem Kartellgericht vorbehalten (§ 42b KartG). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass während eines kartellgerichtlichen Prüfungsverfahrens (§ 42b KartG) ein denselben Sachverhalt betreffendes Ermittlungsverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde und damit die Erlassung eines auf § 11 Abs 5 WettbG beruhenden Auftrags zur Auskunftserteilung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig ist.

