(Art 58 CIM) Ansprüche aus Umschlagarbeiten (hier: Verladung von Fahrzeugen von Bahnwaggons auf ein Transportschiff) unterliegen den Verjährungsbestimmungen des Art 58 CIM, wenn die Umschlagarbeiten im Rahmen eines Frachtvertrages oder in einem engen sachlichen Bezug zu diesem vorgenommen werden. Ob die Umschlagarbeiten Inhalt des Frachtvertrages sind oder einen ausreichend engen sachlichen Zusammenhang zum Transportauftrag aufweisen, richtet sich zunächst nach dem Inhalt des - widerlegbaren - Frachtbriefes.

