(§ 38 Abs 1 BWG, § 23 Abs 1 KWG) Gemäß § 23 Abs 1 KWG (§ 38 Abs 1 BWG) betrifft das Bankgeheimnis Informationen, die der Bank ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Der Anspruch auf Geheimhaltung steht also grundsätzlich nur dem Kunden der Bank und nicht Dritten zu.
OGH 05.08.2004, 2 Ob 176/04b

