(§§ 1 ff UWG) Die Mitgliederwerbung von Gewerkschaften ist keine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr, sodass sie nicht dem UWG unterstellt werden kann.
OGH 18.08.2004, 4 Ob 123/04y
Sachverhalt: Eine kleinere Gewerkschaft wollte Lehrer an Wiener Schulen als Mitglieder gewinnen. Zu diesem Zweck verteilte sie Flugblätter, in denen sie der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, einer Teilgewerkschaft des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, vorwarf, öffentlich Bedienstete zu „betrügen“, „Zinsbetrug“ zu begehen und die Bediensteten mit „Zahlenspielereien leimen“ zu wollen. Ihren Vorwurf untermauerte sie mit Berechnungen, aus denen sich ergeben sollte, dass der von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst erreichte Gehaltsabschluss von 2,1 % in Wahrheit nicht einmal die Inflation zur Gänze abgilt.

