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Irreführung durch Werbung unter dem Schlagwort „Marken-Kosmetik“ ohne Hinweis auf Altware bzw Restposten

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2004/237 Heft 15 v. 21.10.2004

(§ 2 UWG) Artikel der dekorativen Kosmetik sind in ihrem Wert gemindert, wenn sie zwei, drei oder fünf Jahre alt sind, auch wenn sie objektiv gesehen durch die lange Lagerung keine Qualitätseinbußen erlitten haben und bei normalem Gebrauch noch vor Ablauf der Haltbarkeitsdauer aufgebraucht werden können. Werden derartige Produkte unter dem Schlagwort „Marken-Kosmetik“ beworben und - wenngleich zu einem Preis, der weit unter dem üblichen Preis liegt - abgegeben, ist, um eine Irreführung der Kunden zu vermeiden, darauf hinweisen, dass es sich bei den Kosmetika um Altware bzw Restposten handelt.

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