(§ 38 UrhG, § 90 Abs 1 UrhG) Ist ein von einer bereits gelöschten GmbH hergestellter Film, wenn auch nicht in Österreich, so doch in einem anderen Mitgliedstaat des EWR (hier: Deutschland) durchgehend geschützt gewesen und hat die GmbH aufgrund dieses Schutzes nach dem Recht dieses Mitgliedstaats durchgehend Verwertungsrechte an diesem Film besessen, begründet der Schutz des Films in Deutschland die für das Weiterbestehen der GmbH trotz Löschung notwendigen Vermögensrechte und der GmbH kommt Parteifähigkeit zu.

