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„Wettbewerbliche Eigenart“ eines Erzeugnisses und Verkehrsbekanntheit

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2004/235 Heft 15 v. 21.10.2004

(§ 1 UWG, § 9 Abs 3 UWG) Ein Erzeugnis ist nur dann wettbewerblich eigenartig, wenn es bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweist, die geeignet sind, dem Verkehr eine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Das Erzeugnis muss darüber hi­naus in Verkehr gesetzt und so dem Publikum bekannt geworden sein, ohne dass jedoch Verkehrsgeltung iSd § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre.

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