(§ 1 UWG, § 9 Abs 3 UWG) Ein Erzeugnis ist nur dann wettbewerblich eigenartig, wenn es bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweist, die geeignet sind, dem Verkehr eine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Das Erzeugnis muss darüber hinaus in Verkehr gesetzt und so dem Publikum bekannt geworden sein, ohne dass jedoch Verkehrsgeltung iSd § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre.

