(§ 355 EO, § 14 UWG, § 15 UWG) Gegen das in einem Exekutionstitel verbotene Verhalten, den Vereinsnamen zu Zwecken des Wettbewerbs für den Verein zu verwenden, wird durch die Beibehaltung des Vereinsnamens allein nicht verstoßen. Die Namensführung gegenüber staatlichen Einrichtungen im Allgemeinen und der Vereinsbehörde im Besonderen, daher auch die Beibehaltung eines bestimmten Namens, was dessen Speicherung im Vereinsregister zur Folge hat, erfolgt nämlich nicht zu Wettbewerbszwecken.

