( § 54 Abs 1 AMG , § 2 MPG , § 107 MPG ) § 107 MPG stellt an die Medizinproduktewerbung gleiche Anforderungen wie § 54 Abs 1 AMG . Daher bestehen nach dem MPG keine weitergehenden Informationspflichten als nach dem AMG. Die unterschiedlichen Formulierungen der jeweiligen Bestimmungen für die Verbraucherwerbung resultieren lediglich daraus, dass Medizinprodukte aufgrund der sehr umfassenden Begriffsbestimmung ( § 2 MPG ) im Unterschied zu Arzneimitteln auch Gegenstände erfassen, die nicht zur unmittelbaren Anwendung am Menschen bestimmt sind.

