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Von Antragstellern und Antragsgegner gemeinsam eingebrachter Einstellungsantrag; Gebührenzahlungspflicht

KARTELLRECHTWRInfo 2003/120 Heft 7 v. 8.5.2003

(§ 2 Z 9 GGG, § 80 KartG, § 82 Z 3c KartG) Gemäß § 82 Z 3c KartG ist die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 80 Z 3 KartG und § 80 Z 9 KartG dann, wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

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