(§ 391 Abs 1 1. Satz EO, § 2 UWG) Die Behauptung „bester und preiswertester Baumarkt“ zu sein, kann auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückgeführt werden. Überprüfbarer Tatsachenkern der Werbeaussage ist die Behauptung, in Qualität und Preiswürdigkeit des Angebots eine Spitzenstellung einzunehmen. Eine Spitzenstellung kommt hier dem Baumarkt jedoch nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens nicht zu. Die Werbeaussage ist daher auch dann zur Irreführung geeignet, wenn die Fußnoten, in denen auf bestimmte Marktforschungsstudien hingewiesen worden war, bereits überklebt worden sind.

