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Unfallbegriff nach Art 6 Z 1 AUVB 1996

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2003/085 Heft 5 v. 3.4.2003

(Art 6 Z 1 AUVB 1996, Art 6 Z 2 AUVB 1996) Art 6 Z 1 AUVB 1996 definiert Unfall als „ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.“. Rutscht der Versicherte bei seiner Arbeit als Maurer auf einem kleinen „Staffel“ (Stockerl) stehend aus und verdreht er sich beim zu Boden Fallen das rechte Kniegelenk, wodurch es beim Aufprall auf den Boden zu einer körperlichen Schädigung, nämlich einem Riss des Innenmeniskus kommt, liegt damit ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis vor, das plötzlich mechanisch auf seinen Körper eingewirkt und eine körperliche Schädigung nach sich gezogen hat. Damit ist der Unfallbegriff des Art 6 Z 1 AUVB 1996 erfüllt.

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