(§ 1 UrhG, § 42 Abs 1 UrhG, § 1 UWG) Macht ein Bauunternehmen mittels Link auf seiner Website die Wetterkarten einer GmbH in Frame-Technik sichtbar, und unterstellt man, dass diese Wetterkarten Werke iSd § 1 UrhG sind, handelt es sich, selbst wenn der Link eine Beihilfe des Bauunternehmens zu einer flüchtigen oder begleitenden Vervielfältigung durch die Nutzer seiner Website wäre, nur um eine solche zum eigenen Gebrauch der Nutzer iSd § 42 Abs 1 UrhG, die zulässig wäre. Eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte der RL 2001/29/EG ändert an diesem Ergebnis nichts.

