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Auch befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein

NAMENSRECHTWRInfo 2003/046 Heft 3 v. 27.2.2003

(§ 43 ABGB, § 10 Abs 2 MarkSchG) Stehen einem Markenrecht (hier: AMS) Namensrechte (hier: AMS Auto- und Motorenservice GmbH) gegenüber, die prioritätsälter sind, entfällt ein Markeneingriff unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 2 MarkSchG gegeben sind.

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