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Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nach § 51 MarkSchG

MARKENRECHTWRInfo 2003/005 Heft 1 v. 16.1.2003

(§ 390 EO, § 51 MarkSchG, § 526 ZPO) Eine einfache Markenlizenz in Verbindung mit einer Ermächtigung, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen, begründet die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nach § 51 MarkSchG.

Eine Bekämpfung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts im Provisorialverfahren ist immer dann ausgeschlossen, wenn das Erstgericht ein unmittelbares Bescheinigungsverfahren durchgeführt hat.

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