(§ 390 EO, § 51 MarkSchG, § 526 ZPO) Eine einfache Markenlizenz in Verbindung mit einer Ermächtigung, gegen Markeneingriffe Dritter mit Klage vorzugehen, begründet die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nach § 51 MarkSchG.
Eine Bekämpfung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts im Provisorialverfahren ist immer dann ausgeschlossen, wenn das Erstgericht ein unmittelbares Bescheinigungsverfahren durchgeführt hat.

