(Art 30 Abs 3 CMR, § 507a Abs 3 Z 1 ZPO) Informiert der Frachtführer den Empfänger von der Fehlzustellung an einen anderen Sportartikelhersteller, ist darin implizit die Bereitschaft des Frachtführers zu verstehen, nunmehr, wenngleich verspätet, das Gut an den Empfänger abzuliefern. Die Erklärung des Empfängers „er brauche die Ware nicht mehr“, stellt inhaltlich eine Ablehnung der Annahme des nunmehr erst zur Verfügung gestellten Gutes dar. Damit wird die 21-tägige Frist des Art 30 Abs 3 CMR in Gang gesetzt, innerhalb derer an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gestellt werden muss, um Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist geltend machen zu können. Diese Formvorschrift und diese Frist gelten auch dann, wenn für die Zustellung des Gutes eine fixer Termin vereinbart ist.

