(Art 2 RL 89/104/EWG ) Hörzeichen müssen als Marken anerkannt wer- den, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, und sich graphisch darstellen lassen.
EuGH 27.11.2003, C-283/01, Fall Shield Mark

