Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm , die Zivilprozessordnung und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Stand: Regierungsvorlage 22. 10. 2003, 250 d. BlgNR XXII. GP
Die Verordnung (EG) 1206/2001 des Rates vom 28. 5. 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl L 174/1 vom 27. 6. 2001, sieht vor, dass Gerichte im Ausland unmittelbar Beweis aufnehmen können. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Beweisaufnahme im Ausland auch nach dem Recht des erkennenden Gerichtes zulässig ist. Weiters kann der Staat, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, in seinem Recht vorgesehene Bedingungen setzen. Obwohl die Verordnung unmittelbar anwendbar ist, erfordern diese Rückverweise auf nationales Recht ein Tätigwerden des österreichischen Gesetzgebers.

