(§ 9 Abs 1 UWG) Das Firmenschlagwort „Immofinanz“ eines in der Immobilienbranche tätigen Unternehmens ist zwar nicht rein beschreibend, aber es ist als schwaches Zeichen zu beurteilen. Bei schwacher Kennzeichnungskraft eines Zeichens sind schon geringfügige Abweichungen geeignet, die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Das Firmenschlagwort „Immofina“ eines anderen Unternehmens und das Firmenschlagwort „Immofinanz“ unterscheiden sich in ihrer Endsilbe in zwei Buchstaben, was auch zu Unterschieden im Wortklang und Wortsinn führt, weshalb nicht ohne weiteres Verwechslungsgefahr angenommen werden kann. In die Beurteilung muss daher die Verkehrsgeltung einbezogen werden. Wenn dem Firmenschlagwort „Immofinanz“ Verkehrsgeltung zukommt, ist die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmenschlagworten zu bejahen und die Verwendung von „Immofina“ zu unterlassen.

