(§ 879 Abs 1 ABGB, § 101 TKG) § 101 TKG verbietet Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers. Soll ein Callcenter auf Grund eines Vertrages für einen Unternehmer derartige Anrufe tätigen, ist dieser Vertrag keinesfalls nichtig oder unwirksam, auch wenn die vereinbarte Vorgangsweise nach dem TKG verboten ist.
OGH 29.04.2003, 4 Ob 24/03p

