§ 300 ABGB, § 19 AllgGAG, § 20 AllgGAG, § 21 AllgGAG, § 35 AllgGAG, § 65 AllgGAG, § 2 WEG 2002
Die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB setzt nicht voraus, dass die – unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden – (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.

