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Keine Notwendigkeit einer baulichen Abgeschlossenheit zur Begründung von Kellereigentum

RechtsprechungABGBwobl 2026/65wobl 2026, 316 Heft 7 und 8 v. 7.9.2026

§ 300 ABGB, § 19 AllgGAG, § 20 AllgGAG, § 21 AllgGAG, § 35 AllgGAG, § 65 AllgGAG, § 2 WEG 2002

Die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB setzt nicht voraus, dass die – unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden – (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.

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